Reparaturbedingungen der FFS + TRITEC GmbH – Foto- und Videogeräte Service –
- §1 Geltungsbereich
Diese Reparaturbedingungen (nachfolgend: „unsere AGB“) gelten für die Erbringung von Reparaturleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
(1) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturleistungen vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
- §2 Auftragserteilung / Kostenvoranschlag
Reparaturen werden erst nach Abschluss eines Reparaturvertrags durchgeführt, der nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen zustande kommt. Mündliche Abreden sind unwirksam.
(1) Für das eingesandte Gerät erteilen wir schriftlich oder in Textform eine Auftragsbestätigung.
Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber gilt der Reparaturauftrag unter Einbeziehung der Reparaturbedingung der FFS + TRITEC GmbH als zustande gekommen
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers werden wir bei nicht- oder nur teildemontierten Geräten einen für den Auftraggeber kostenpflichtigen und für uns unverbindlichen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten in schriftlicher Form erstellen und dem Auftraggeber übermitteln.
Das für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bei uns anfallende Entgelt beträgt 25,00 EUR bis max. 45,00 EUR. Dieser pauschale Betrag entfällt bei der Auftragserteilung.
- §3 Reparatur
(1) Soll der Reparaturauftrag unrepariert an den Auftraggeber, nach Vorlage des Kostenvoranschlags zurückgegeben oder zurückgeschickt werden, wird dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in der im Kostenvoranschlag angegebenen Höhe in Rechnung gestellt.
Der untersuchte Gegenstand braucht nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt werden,
soweit es wirtschaftlich und technisch nicht mehr vertretbar ist, da zur Erstellung des Kostenvoranschlags Eingriffe
in das Gerät erforderlich waren.
(2) Stellt sich im Rahmen der Reparaturarbeiten die Undurchführbarkeit der Reparatur heraus, werden wir die Reparaturarbeiten ebenfalls sofort unterbrechen und den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren.
Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bisher bei uns angefallenen Kosten, insbesondere die Kosten für die vergebliche Fehlersuche, zu tragen, es sei denn, die Undurchführbarkeit der Reparatur fällt in unseren Verantwortungs- und Risikobereich.
- §4 Abnahme / Versand
(1) Nach Durchführung der Reparatur werden wir den Auftraggeber zur Abholung des Reparaturgegenstandes schriftlich oder in Textform auffordern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Abnahme des Reparaturgegenstands erfolgt in diesem Fall durch den Auftraggeber durch unverzügliche Abholung des Reparaturgegenstandes bei uns.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers, das schriftlich oder in Textform zu erfolgen hat, wird der Reparaturgegenstand versandt. Die Verpackung und der Versand werden in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers werden wir den Reparaturgegenstand, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, gegen Transportschäden und Verlust auf Kosten des Auftraggebers versichern.
Eventuelle Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich dem Versandunternehmen zu melden.
- §5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen und nach Rechnungserteilung sofort und ohne Skonto fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- §6 Haftung für Mängel
(1) Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung.
Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach der Übergabe an den Auftraggeber bzw. an den Frachtführer infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(3) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(4) Die vorgenannten Mängelansprüche für kostenpflichtig ausgeführte Reparaturen verjähren in einem Jahr.
(5) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
- §7 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
- §8 Eigentumsvorbehalt
Soweit von uns eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Reparaturgegenstandes geworden sind, sichern wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung unseres Werklohns vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, soweit Zugriffe auf die uns gehörende Ware erfolgen.
- §9 Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Parteien erklären sich in diesem Fall bereits jetzt damit einverstanden, dass die ungültige Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand 04/2019